Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

  1. Herr Tristan Auracher, Inhaber des im Firmenbuch registrierten Einzelunternehmens Mediatune e.U., Panoramaweg 9, 8600 Bruck an der Mur, FN 649966h – im Folgenden kurz als Mediatune bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Mediatune bzw. der Auftrag des Klienten, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Mediatune sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Erteilt der Klient einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Mediatune gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Mediatune zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Mediatune zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig- werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

§ 3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Klienten

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Klienten bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag.
  2. Der Klient wird Mediatune unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Klient trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Mediatune wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  3. Alle Leistungen von Mediatune (insbesondere alle Vorentwürfe, Designs, Videos, Web Inhalte, Texte und etc.) sind vom Klienten vor Produktion zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Klienten genehmigt.
  4. Beinhalten die vom Klienten freigegebenen Unterlagen Fehler (z.B. Tipp- oder Rechtschreibfehler etc), so ist Mediatune dafür in keiner Weise haftbar zu machen.
  5. Der Klient ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Mediatune haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Mediatune wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Klient Mediatune schad- und klaglos. Er hat Mediatune sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

§ 4 Fremdleistungen bzw. Beauftragung Dritter

  1. Mediatune ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
  2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Klienten; in jedem Fall aber auf Rechnung des Klienten.
  3. Mediatune wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

§ 5 Termine

  1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Mediatune bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Klienten allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zu stehenden Rechte, wenn er Mediatune eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Aufforderungsschreibens an Mediatune.
  2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Klient vom Vertrag zurücktreten, sofern er im unter Ziffer 1. genannten Aufforderungsschreiben ausdrücklich auf den Rücktritt hingewiesen hat. Sollte kein Hinweis auf den Rücktritt erfolgt sein, hat der Klient Mediatune neuerlich zur Leistungserbringung bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag aufzufordern, wobei wiederum eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu gewähren ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mediatune.
  3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Mediatune – entbinden Mediatune jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Klient mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen etc) in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

  1. Mediatune ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Klient zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Klienten bestehen und dieser auf Begehren von Mediatune weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Mediatune eine taugliche Sicherheit bietet.
  2. Erfolgt der Rücktritt von Mediatune aus einem der in Ziffer 1. genannten Gründe so hat der Klient zuzüglich zu einem etwaig entstandenen Honoraranspruch aufgrund erbrachter Leistungen von Mediatune einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in Höhe von 20% der Auftragssumme zu leisten. Dieser pauschalierte Schadenersatzbetrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Mit der Bezahlung dieses Schadenersatzbetrags erwirbt der Klient an bereits erfolgten Arbeiten von Mediatune keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Mediatune zurückzustellen.

§ 7 Storno

  1. Storniert der Klient vor jedweder Leistungserbringung der Mediatune den Auftrag aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, so gilt eine Stornogebühr in Höhe von 20% der Auftragssumme als ausdrücklich vereinbart.
  2. Storniert der Klient nach bereits erfolgter Leistungserbringung der Mediatune den Auftrag aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, so gilt zuzüglich zu einem bereits entstandenen Honoraranspruch eine Stornogebühr in Höhe von 20% der restlichen Auftragssumme (gesamte Auftragssumme abzüglich bereits entstandener Honoraranspruch) als ausdrücklich vereinbart. Mit der Bezahlung des Honoraranspruches samt Stornogebühr erwirbt der Klient an bereits erfolgten Arbeiten von Mediatune keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Mediatune zurückzustellen.

§ 8 Honorar

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Mediatune für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Mediatune ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
  2. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Vereinbarung im Auftrag.
  3. Alle Leistungen von Mediatune, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von Mediatune erwachsenden Barauslagen sind vom Klienten zu ersetzen (z.B. Botendienste, Versandkosten, Reisen oder auch Übernächtigungen etc).
  4. Kostenvoranschläge von Mediatune sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Mediatune schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 25 % übersteigen, wird Mediatune den Klienten auf die höheren Kosten hinweisen. Kostenerhöhungen von bis zu 25% werden bei entsprechender Leistungsdokumentation vom Kunden übernommen und bedürfen keiner weiteren Freigabe. Die Kostenüberschreitung (bei mehr als 25%) gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
  5. Mediatune behält sich das Recht vor, die Entgelte für die laufenden Kosten (Betreuungsleistung, Serverkosten für Hostings) angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung gilt jedenfalls als angemessen, wenn sie entweder 8 % p.a. seit Beginn der Vereinbarung erhöht oder an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (2025 = 100) angepasst wird.

§ 9 Zahlung

  1. Die Rechnungen von Mediatune werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Mediatune.
  2. Der Klient verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Klienten kann Mediatune sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Klienten abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
  4. Der Klient ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von Mediatune aufzurechnen, außer die Forderung des Klienten wurde von Mediatune schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Klienten wird ausgeschlossen.

§ 10 Demomaterial

  1. Für die Bereitstellung von Demomaterial aller Art steht Mediatune ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Mediatune für die Erstellung und Bereitstellung des Demomaterials sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
  2. Erhält Mediatune nach der Bereitstellung des Demomaterials keinen Auftrag, so bleiben alle von Mediatune erbrachten Leistungen, insbesondere das bereitgestellte Demomaterial und dessen Inhalt, im Eigentum von Mediatune. Der Klient ist nicht berechtigt, dieses– in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Das Demomaterial ist vielmehr unverzüglich an Mediatune zurückzustellen. Die Weitergabe des Demomaterials an Dritte sowie dessen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Mediatune nicht zulässig.
  3. Ebenso ist dem Klienten die weitere Verwendung der im Zuge der Bereitstellung des Demomaterials eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Honorars für das Demomaterial erwirbt der Klient keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den bereitgestellten Leistungen.
  4. Sollte der Klient entgegen der Bestimmung in Ziffer 2. und/oder 3. Demomaterial weitergeben, veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder sonst wie verwerten bzw. eingebrachte Ideen und Konzepte weiterhin verwenden, so gilt eine Vertragspönale von € 5.000,00 als ausdrücklich vereinbart. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die Vertragspönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
  5. Werden die im Zuge der Bereitstellung des Demomaterials eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht von Mediatune gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Mediatune berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

§ 11 Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Alle Leistungen von Mediatune einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Konzepte, Foto oder Video Material, Websiten, E-Mail Journeys, Texte etc) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Mediatune und können von Mediatune jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Klient erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Mediatune darf der Klient die Leistungen von Mediatune nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Mediatune setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Mediatune dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
  2. Änderungen der Leistungen von Mediatune, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Klienten oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Mediatune und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
  3. Für die Nutzung der Leistungen von Mediatune, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Mediatune erforderlich. Dafür steht Mediatune und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
  4. Für die Nutzung der Leistungen von Mediatune bzw. von Werbemitteln, für die Mediatune konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages– unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – eben- falls die Zustimmung von Mediatune notwendig.
  5. Dafür steht Mediatune im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

§ 12 Kennzeichnung

  1. Mediatune ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Mediatune und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Klienten dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. Mediatune ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Klienten dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Klienten bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

§ 13 Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Der Klient hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Mediatune schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Klienten nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Mediatune zu.
  2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Klient an Mediatune alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Mediatune ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Mediatune mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
  3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Mediatune ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Klienten zu beweisen.
  4. Schadenersatzansprüche des Klienten, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mediatune beruhen.
  5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
  6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert, exklusive Steuern, begrenzt.

§ 14 Haftung

  1. Mediatune wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Klienten rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von Mediatune für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Klienten erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Mediatune ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Mediatune nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Klienten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. 
  2. Mediatune haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von S Mediatune ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
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